1.2. Antrag Ziff. 1 der Beschwerdeführerin, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, ist angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in Antrag Ziff. 2 die Eröffnung einer Strafuntersuchung einzig wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) beantragte, nicht aber auch wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung einzig hinsichtlich des darin abgehandelten Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung (ev. Veruntreuung) anfechten wollte.