3.2. Die Beschwerdeführerin bezahlte die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 800.00 (zu zahlen -3- innert 10 Tagen ab am 21. Oktober 2021 erfolgter Zustellung der Verfügung) am 25. Oktober 2021. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: