1.2. Auf Ersuchen der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2021 hin verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 6. August 2021 die Verfahrensübernahme. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 9. September 2021 die Nichtanhandnahme der von ihr unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäftsbesorgung (ev. Veruntreuung) und Urkundenfälschung beurteilten Strafanzeige (Dispositiv-Ziff. 1). Die Kosten nahm sie auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. 2). Entschädigungen oder Genugtuungen sprach sie keine zu (Dispositiv-Ziff. 3). Zivilklagen behandelte sie mit Verweis auf den der Beschwerdeführerin offenstehenden Zivilweg keine (Dispositiv-Ziff. 4).