2021, act. 8 ff.). Damit liegen keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vor, womit die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). -5- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 545.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt Zustellung an: […]