Gemäss dem Bericht der IT-Forensik vom 31. Mai 2021 konnten im Zusammenhang mit den darauf enthaltenen Dateien mit Videoüberwachungen, Schallfrequenzanalysen, Magnetfeldmessungen und Audiodateien keine Hinweise auf eine Gefährdung von Leib und Leben durch Magnetfelder, eine aktive übermässige Beschallung oder andere strafbare Handlungen ermittelt werden (act. 1 ff.). Auch die am 16. April 2021 und am 23. April 2021 aufgrund von Meldungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit elektromagnetischer Bestrahlung und Abhörung durch die Nachbarn aufgebotene Kantonspolizei konnte am Wohnort des Beschwerdeführers keine besonderen Feststellungen machen (Polizeirapport vom 18. Juni