2.2.2. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Datenträger wurde ausgewertet. Gemäss dem Bericht der IT-Forensik vom 31. Mai 2021 konnten im Zusammenhang mit den darauf enthaltenen Dateien mit Videoüberwachungen, Schallfrequenzanalysen, Magnetfeldmessungen und Audiodateien keine Hinweise auf eine Gefährdung von Leib und Leben durch Magnetfelder, eine aktive übermässige Beschallung oder andere strafbare Handlungen ermittelt werden (act. 1 ff.).