Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 21. Juli 2021 ein Rechtsmittel erhoben hat bzw. ob diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Letzteres würde ein Verfahrenshindernis darstellen (TAG, a.a.O., N. 13 zu Art. 11 StPO), womit die Nichtanhandnahme des Verfahrens bereits gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO rechtmässig erfolgt wäre. Diese Frage kann indessen offengelassen werden, da vorliegend kein strafbares Verhalten ermittelt werden konnte, womit die Nichtanhandnahmeverfügung auch gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit.