1. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor, womit die Beschwerde zulässig ist. Auf die formund fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer hat im Kanton Bern Strafanzeige wegen derselben Vorkommnisse erhoben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, verfügte am 21. Juli 2021 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens.