1.2. Der Beschwerdeführer reichte die Strafanzeigen vom 3. Mai 2021 und 9. Juni 2021 auch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, ein. Am 21. Juli 2021 verfügte diese die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens, was am 28. Juli 2021 vom leitenden Staatsanwalt genehmigt wurde. 2. Am 16. September 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Nichtanhandnahme des Verfahrens, was am 20. September 2021 durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt wurde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 22. September 2021 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. September 2021.