Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.290 / va (STA.2021.2671) Art. 33 Entscheid vom 24. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 16. September 2021 in der Strafsache gegen zahlreiche Personen sowie unbekannte Täter- schaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete am 30. April 2021 Strafan- zeige im Zusammenhang mit Delikten im Cyber-Bereich und gab an, dass er von diversen Personen verfolgt und abgehört werde. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 und 9. Juni 2021 an die Kantonspolizei, Stützpunkt Muri, er- stattete er Anzeige wegen "schwerem Angriff mittels Stalking, Verleum- dung, Mobbing "Nichtcyber- & Cyberform" und schädlicher US-Impuls-So- nar Bestrahlung bis 130dB / 3Hz-10kHz und über 150 µT". Als Haupttäter nannte er Herrn B., C. (Bekannte von Herrn B.), Herr D., Herr E. sowie weitere unbekannte Personen. 1.2. Der Beschwerdeführer reichte die Strafanzeigen vom 3. Mai 2021 und 9. Juni 2021 auch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Beson- dere Aufgaben, ein. Am 21. Juli 2021 verfügte diese die Nichtanhand- nahme des Strafverfahrens, was am 28. Juli 2021 vom leitenden Staatsan- walt genehmigt wurde. 2. Am 16. September 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Nichtanhandnahme des Verfahrens, was am 20. September 2021 durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt wurde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die ihm am 22. September 2021 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. September 2021. 3.2. Am 27. Oktober 2021 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00. 3.3. Mit Eingabe vom 10. November 2021 erstattete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor, womit die Beschwerde zulässig ist. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer hat im Kanton Bern Strafanzeige wegen derselben Vorkommnisse erhoben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Beson- dere Aufgaben, verfügte am 21. Juli 2021 die Nichtanhandnahme des Straf- verfahrens. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf nicht wegen der gleichen Straftat erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist einem rechtskräftigen freisprechenden Endentscheid gleichgestellt (Art. 320 Abs. 4 StPO), wobei die Vorschriften der Wiederaufnahme vorbe- halten sind (Art. 11 Abs. 2 StPO). Vergleichbares gilt bei der Nichtanhand- nahmeverfügung (BRIGITTE TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 11 StPO). Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 21. Juli 2021 ein Rechtsmittel erhoben hat bzw. ob diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Letzteres würde ein Ver- fahrenshindernis darstellen (TAG, a.a.O., N. 13 zu Art. 11 StPO), womit die Nichtanhandnahme des Verfahrens bereits gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO rechtmässig erfolgt wäre. Diese Frage kann indessen offengelassen werden, da vorliegend kein strafbares Verhalten ermittelt werden konnte, womit die Nichtanhandnahmeverfügung auch gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu bestätigen ist (dazu nachfolgend E. 2.2.2). 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten -4- spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), ge- nügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020 N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 2.2.2. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Datenträger wurde ausgewertet. Gemäss dem Bericht der IT-Forensik vom 31. Mai 2021 konnten im Zusam- menhang mit den darauf enthaltenen Dateien mit Videoüberwachungen, Schallfrequenzanalysen, Magnetfeldmessungen und Audiodateien keine Hinweise auf eine Gefährdung von Leib und Leben durch Magnetfelder, eine aktive übermässige Beschallung oder andere strafbare Handlungen ermittelt werden (act. 1 ff.). Auch die am 16. April 2021 und am 23. April 2021 aufgrund von Meldungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit elektromagnetischer Bestrahlung und Abhörung durch die Nachbarn aufgebotene Kantonspolizei konnte am Wohnort des Beschwerdeführers keine besonderen Feststellungen machen (Polizeirapport vom 18. Juni 2021, act. 8 ff.). Damit liegen keine Anhaltspunkte für ein strafbares Ver- halten vor, womit die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht zu bean- standen und die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). -5- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 500.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 545.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 24. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin Richli Boog Klingler