Der Verteidiger des Beschuldigten hat in der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 in Aussicht gestellt, eine Kostennote nachzureichen (vgl. S. 3). Dieser Ankündigung kam er indessen bis heute nicht nach. Die Entschädigung ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen daher ermessensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der vom Verteidiger zu studierenden Akten gering, der Sachverhalt übersichtlich und die von ihm verfasste Beschwerdeantwort (ohne Deckblatt) lediglich 1 ½ Seiten umfasst. Angemessen erscheint daher ein Aufwand von 2 ½ Stunden. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt.