5. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 11 Abs. 2 sowie Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO, sofern sich zu einem späteren Zeitpunkt ein für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten genügender Tatverdacht ergeben sollte, bleibt vorbehalten. -9- 6. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).