Indessen vermag ein mögliches strafbares Verhalten einer anderen Person keine Verdachtsmomente gegenüber dem Beschuldigten begründen. Die Tatsache allein, dass es der C. AG gelang, zahlreiche (offenbar wichtige) Mitarbeiter der Beschwerdeführerin abzuwerben und bei einzelnen dieser Mitarbeiter möglicherweise genügend Anhaltspunkte für die Eröffnung einer Strafuntersuchung betreffend die Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen bestehen, begründet nicht den Verdacht, dass andere abgeworbene Mitarbeiter ebenfalls Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisse verletzt haben könnten.