Was sodann die in der Beschwerde neu vorgebrachten Hinweise betreffend eine mögliche Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen durch G. angeht, so ist das Vorbringen dieser Hinweise im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zwar ohne weiteres zulässig, können im Beschwerdeverfahren doch unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel eingebracht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Indessen vermag ein mögliches strafbares Verhalten einer anderen Person keine Verdachtsmomente gegenüber dem Beschuldigten begründen.