Auch kein Grund für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts auf Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses sein kann die Tatsache, dass der Beschuldigte seine Geschäftsmobiltelefonnummer behalten wollte. Dies zumal er in der vorgelegten E-Mail (act. 21) mitteilte, dass er die Beschwerdeführerin fragen werde, ob er seine Geschäftsmobiltelefonnummer behalten könne. Die Tatsache, dass die vom Beschuldigte bei Digitec gekauften externen Festplatten dafür verwendet werden könnten, geheime Daten der Beschwerdeführerin zu kopieren, begründet zudem in keiner Weise einen Anfangsverdacht dafür, dass er diese Festplatten auch zu diesem Zweck verwendete.