die Telefonnummer von H. (vgl. act. 28) der Webseite seiner Arbeitgeberin – die (österreichische) I. GmbH – entnommen werden (vgl. www.[...].at). Dieser Webseite kann im Übrigen auch entnommen werden, dass zwischen der I. und der Beschwerdeführerin eine geschäftliche Verbindung besteht, wird die Beschwerdeführerin doch unter "Referenzen" aufgeführt. Folglich ist es dem Beschuldigten nicht verwehrt, diese Personen im Rahmen seiner neuen geschäftlichen Tätigkeit zu kontaktieren.