Wohl können z.B. Einkaufs- und Bezugsquellen oder Kundenlisten Geschäftsgeheimnisse darstellen. Die Kontaktinformationen gewisser Personen, die der Beschuldigte im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin kennenlernte, stellen aber kaum solche Geheimnisse dar, zumal die Kontaktdaten von Personen in der Regel auch von jedermann im Internet beschafft werden können. Beispielsweise kann sowohl die geschäftliche Adresse wie auch -8-