Dies begründet aber noch nicht den Verdacht, der Beschuldigte könnte Offertunterlagen der Beschwerdeführerin gegenüber der C. AG offengelegt haben. Dies zumal die E-Mail von D. die Ausschreibung für das Los 0 betraf, für welches die Beschwerdeführerin von der E. GmbH von vornherein nicht zur Offertstellung eingeladen worden war (vgl. act. 18). Mit Bezug auf das Los 0 standen die beiden Unternehmen also gar nicht in Konkurrenz, weshalb schon nicht einleuchtet, welches Interesse die C. AG an den Offertunterlagen der Beschwerdeführerin – die ein anderes Los betrafen – hätte haben können.