So ergibt sich aus der bei den Akten liegenden E-Mailkorrespondenz zwischen D. und dem Beschuldigten zwar, dass der Beschuldigte von D. zu einer Zeit, als er noch für die Beschwerdeführerin tätig war, Ausschreibungsunterlagen der E. GmbH betreffend […] am Standort des […] in Q. erhalten hat (act. 18). Ebenfalls wird in der Strafanzeige behauptet, sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die C. AG hätten für dieses Projekt Offerten eingegeben. Dies begründet aber noch nicht den Verdacht, der Beschuldigte könnte Offertunterlagen der Beschwerdeführerin gegenüber der C. AG offengelegt haben.