4.3. Es trifft zu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin verletzte. Indessen reicht die blosse theoretische Möglichkeit, dass eine Straftat begangen wurde, nicht aus, um ein Strafverfahren zu eröffnen. Die in der Strafanzeige genannten Umstände sind bestenfalls vage tatsächliche Anhaltspunkte, dass Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse verletzt worden sein könnten.