von Verfahren, die Betriebsorganisation oder die Preiskalkulation (SCHLE- GEL, in Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 162 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Geheimhaltungspflicht kann sich entweder aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. Für Arbeitnehmende ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung aus Art. 321a Abs. 4 OR. Diese dauert über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus an (NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 162 StGB).