Sie dürfen weder offenkundig noch allgemein zugänglich sein und an deren Geheimhaltung muss der Beherrschende ein berechtigtes Interesse sowie den Willen haben, sie auch tatsächlich geheim zu halten. Der äusserlich durch entsprechende Vorkehren erkennbare Geheimhaltungswille muss darauf gerichtet sein, die Tatsachen nur einem bestimmten Kreis von Personen zugänglich zu machen. Eine eindeutige Differenzierung zwischen Fabrikati- ons- und Geschäftsgeheimnissen ist nicht möglich. Fabrikationsgeheimnisse betreffen primär technische Belange, wie z.B. Maschinenbeschreibungen, Rezepturen oder die Ergebnisse von Herstellungsverfahren.