4.2. Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 162 StGB). Als Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisse gelten Tatsachen, die für das Betriebsergebnis relevant sind, d.h. zumindest einen wirtschaftlichen Wert haben. Sie dürfen weder offenkundig noch allgemein zugänglich sein und an deren Geheimhaltung muss der Beherrschende ein berechtigtes Interesse sowie den Willen haben, sie auch tatsächlich geheim zu halten.