Es treffe zu, dass das noch nicht belegt sei. Es sei aber gerade der Zweck der Strafuntersuchung, herauszufinden, ob die Erfüllung eines Straftatbestandes belegt werden könne oder nicht. Selbst bei blossen Zweifeln, ob ein Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen werde, dürfe keine Nichtanhandnahme erfolgen. Vielmehr sei in diesen Fällen die Untersuchung zu eröffnen und der Tatverdacht abzuklären.