eine Hausdurchsuchung durchzuführen, wie sie die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige beantragt habe. Indem die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg die Strafuntersuchung nicht an die Hand nehme, unterlasse sie gerade die Sicherung notwendiger Beweise. Es mute geradezu absurd an, dass sie schreibe, es sei in keiner Weise belegt, dass der Beschuldigte irgendwelche Daten der Beschwerdeführerin mitgenommen habe, welche auch Geheimnisse enthielten, und es sei nicht belegt, dass diese Geheimnisse auch genutzt worden seien. Es treffe zu, dass das noch nicht belegt sei.