Das sei jedoch kein Grund, die Strafuntersuchung nicht zu führen. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige klare Indizien dargelegt habe, dass beim Beschuldigten bzw. bei der C. AG Daten lagern dürften, die die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten untermauern würden. Hierzu sei -5-