3. Die Beschwerdeführerin rügt, es liege hier kein Fall vor, bei dem die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Vielmehr liege ein Anfangsverdacht vor für strafbare Handlungen des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründe in der Nichtanhandnahmeverfügung denn auch nicht, weshalb die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sein sollen. Sie führe vielmehr aus, dass ihrer Auffassung nach ein strafbares Handeln nicht belegt sei. Das sei jedoch kein Grund, die Strafuntersuchung nicht zu führen.