2. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung beruht auf folgenden Erwägungen: Die Beschwerdeführerin habe im März/April 2021 bei einem Projekt der E. GmbH ein Angebot eingereicht. Sie gehe aufgrund einer E-Mail vom privaten E-Mail-Account des Beschuldigten vom 6. April 2021 davon aus, dass Geheimnisse weitergleitet worden seien. Um welche Geheimnisse es sich dabei gehandelt habe und in welchem Umfang diese überhaupt Einfluss auf die Ausschreibung gehabt hätten, sei nicht ersichtlich. Im Weiteren habe der Beschuldigte im Zeitraum Januar bis April 2021 diverse Geschäftskontakte an seinen privaten E-Mail-Account weitergeleitet.