3.2. Der Verfahrensleiter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 zu leisten. Der Beschwerdeführer leistete den Vorschuss am 19. Oktober 2021. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin."