3. 3.1. Gegen die ihr am 20. September 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: -3- " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg im Strafverfahren ST.2021.2379 gegen Herrn B. sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sei anzuweisen, die Untersuchung gegen Herrn B. an die Hand zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."