Verschiedene Vorkommnisse deuteten darauf hin, dass der Beschuldigte Geschäftsgeheimnisse an die C. AG weitergegeben habe. So habe sich der Beschuldigte noch während seiner Anstellung mit seiner neuen Arbeitgeberin über das Projekt Q. der E. GmbH, Deutschland, für welches beide Unternehmen eine Offerte eingegeben hätten, ausgetauscht. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte Offertunterlagen an die C. AG weitergeleitet habe. Sodann habe der Beschuldigte sich seine Geschäftskontakte an seine private E-Mailadresse weitergeleitet. Es bestehe der Verdacht, dass er diese Kontakte im Rahmen seiner neuen Tätigkeit weiternutze, zumal er einen Kontakt sogar schon an D. weitergeleitet