Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.288 / SB (STA.2021.2379) Art. 32 Entscheid vom 24. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Breunig, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Hunziker, Bahnhofstrasse 13, Postfach, 5610 Wohlen AG Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- gegenstand Laufenburg vom 8. September 2021 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 7. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eine Strafanzeige (mit sinngemässem Strafan- trag) gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) sowie allenfalls weiterer Delikte ein. In der Strafanzeige führte sie aus, sie bezwecke […]. Nachdem bereits di- verse ihrer Angestellten ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hätten und zur C. AG in Wohlen, ein von D., bei welchem es sich ebenfalls um einen ehe- maligen Angestellten handle, gegründetes Konkurrenzunternehmen, ge- wechselt hätten, habe nun auch der Beschuldigte, der bei ihr zuletzt als […] tätig gewesen sei, sein Arbeitsverhältnis per 30. April 2021 beendet und sei zur C. AG gewechselt. Verschiedene Vorkommnisse deuteten darauf hin, dass der Beschuldigte Geschäftsgeheimnisse an die C. AG weitergegeben habe. So habe sich der Beschuldigte noch während seiner Anstellung mit seiner neuen Arbeitgeberin über das Projekt Q. der E. GmbH, Deutschland, für welches beide Unternehmen eine Offerte eingegeben hätten, ausge- tauscht. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte Offertunterlagen an die C. AG weitergeleitet habe. Sodann habe der Beschuldigte sich seine Geschäftskontakte an seine private E-Mailadresse weitergeleitet. Es be- stehe der Verdacht, dass er diese Kontakte im Rahmen seiner neuen Tä- tigkeit weiternutze, zumal er einen Kontakt sogar schon an D. weitergeleitet habe und in einer E-Mail ausgeführt habe, er versuche seine bisherige Ge- schäftsmobiltelefonnummer zu behalten, da einige Kunden und Lieferanten diese Nummer kennen würden. Schliesslich habe er zwei externe Festplat- ten mit je 2'000 GB Speicherplatz bestellt. Es sei davon auszugehen, dass er auf diesen Festplatten Daten mit Geschäftsgeheimnissen der Beschwer- deführerin gespeichert habe. 2. Mit Verfügung vom 8. September 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafsache nicht an die Hand. Die Oberstaats- anwaltschaft genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 13. Sep- tember 2021. 3. 3.1. Gegen die ihr am 20. September 2021 zugestellte Nichtanhandnahmever- fügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: -3- " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg im Strafverfahren ST.2021.2379 gegen Herrn B. sei aufzuhe- ben. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sei anzuweisen, die Un- tersuchung gegen Herrn B. an die Hand zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Der Verfahrensleiter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 zu leisten. Der Beschwerdeführer leistete den Vorschuss am 19. Oktober 2021. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 beantragte die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wort- laut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die an- deren Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit -4- sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können die Nichtanhandnahme- verfügung nicht anfechten. Die Konstituierung hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Durch das Stellen eines Strafantrages hat sich die Beschwerdeführerin bereits als Pri- vatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Sie ist als Partei folglich zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert. Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung beruht auf folgenden Er- wägungen: Die Beschwerdeführerin habe im März/April 2021 bei einem Projekt der E. GmbH ein Angebot eingereicht. Sie gehe aufgrund einer E-Mail vom pri- vaten E-Mail-Account des Beschuldigten vom 6. April 2021 davon aus, dass Geheimnisse weitergleitet worden seien. Um welche Geheimnisse es sich dabei gehandelt habe und in welchem Umfang diese überhaupt Ein- fluss auf die Ausschreibung gehabt hätten, sei nicht ersichtlich. Im Weiteren habe der Beschuldigte im Zeitraum Januar bis April 2021 diverse Ge- schäftskontakte an seinen privaten E-Mail-Account weitergeleitet. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit seine persönlichen Kontakte auf seinem privaten E-Mail-Account gesichert habe. Ebenso sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte seine langjährige Telefonnummer des Geschäftsmobiltelefons weiterhin habe nutzen wollen. Dem Beschuldigten werde auch angelastet, bei Digitec zwei Festplatten erworben zu haben, um auf diesen Datenträgern Geschäftsge- heimnisse der Beschwerdeführerin zu speichern. Es sei aber in keiner Weise belegt, dass der Beschuldigte irgendwelche Daten von der Be- schwerdeführerin mitgenommen habe, welche auch Geheimnisse enthiel- ten. Ebenso sei nicht belegt, dass diese Geheimnisse auch genutzt worden seien. 3. Die Beschwerdeführerin rügt, es liege hier kein Fall vor, bei dem die fragli- chen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Vielmehr liege ein Anfangs- verdacht vor für strafbare Handlungen des Beschuldigten. Die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründe in der Nichtanhandnahme- verfügung denn auch nicht, weshalb die fraglichen Straftatbestände ein- deutig nicht erfüllt sein sollen. Sie führe vielmehr aus, dass ihrer Auffassung nach ein strafbares Handeln nicht belegt sei. Das sei jedoch kein Grund, die Strafuntersuchung nicht zu führen. Dies gelte umso mehr, als die Be- schwerdeführerin in der Strafanzeige klare Indizien dargelegt habe, dass beim Beschuldigten bzw. bei der C. AG Daten lagern dürften, die die Straf- barkeit des Verhaltens des Beschuldigten untermauern würden. Hierzu sei -5- eine Hausdurchsuchung durchzuführen, wie sie die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige beantragt habe. Indem die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg die Strafuntersuchung nicht an die Hand nehme, unter- lasse sie gerade die Sicherung notwendiger Beweise. Es mute geradezu absurd an, dass sie schreibe, es sei in keiner Weise belegt, dass der Be- schuldigte irgendwelche Daten der Beschwerdeführerin mitgenommen habe, welche auch Geheimnisse enthielten, und es sei nicht belegt, dass diese Geheimnisse auch genutzt worden seien. Es treffe zu, dass das noch nicht belegt sei. Es sei aber gerade der Zweck der Strafuntersuchung, her- auszufinden, ob die Erfüllung eines Straftatbestandes belegt werden könne oder nicht. Selbst bei blossen Zweifeln, ob ein Nachweis strafbaren Verhaltens gelin- gen werde, dürfe keine Nichtanhandnahme erfolgen. Vielmehr sei in diesen Fällen die Untersuchung zu eröffnen und der Tatverdacht abzuklären. Die Beschwerdeführerin verfüge sodann seit einigen Tagen über neue Er- kenntnisse, die den Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten verstärk- ten. Per 15. Juni 2021 habe ein weiterer Mitarbeiter – G. – die Beschwer- deführerin verlassen und sei zur C. AG gewechselt. Nun habe die Be- schwerdeführerin in den vergangenen Tagen erfahren, dass G. in den Ta- gen und Stunden vor seinem Weggang diverse firmeninterne Dokumente von seinem geschäftlichen E-Mail-Account auf seinen privaten E-Mail-Ac- count gesendet habe. Es handle sich dabei teilweise um Geschäftsgeheim- nisse. Darunter seien diverse 3D-Modelle und Konstruktionsvorgaben, wel- che teilweise das Kernwissen der Beschwerdeführerin in bestimmten Be- reichen des […] ausmachten. Ebenfalls habe er sich ein Datenblatt, eine Symbollegende sowie eine Präsentation mit den neuen Produkten der Be- schwerdeführerin, welche den Mehrwert für die Kunden erhöhten und die Kosten senkten, gesendet. Auch habe er sich spezifische Materialdichten zugeschickt, die für seine Arbeit als […] nicht relevant seien, dafür aber für die neu gegründete Abteilung […] der C. AG äusserst relevant seien. Das Verhalten von G. lege ein Muster nahe für mehrere Mitarbeitende, welche die Beschwerdeführerin verlassen hätten. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nicht- anhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt insbesondere die Nichtanhand- -6- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hin- weise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine straf- rechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. unge- naue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfol- gungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelfällen ist ge- stützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt wer- den, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO) ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. Sep- tember 2017 E. 3.2; 6B_271/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1). 4.2. Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer ge- setzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 162 StGB). Als Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gelten Tatsachen, die für das Betriebsergebnis relevant sind, d.h. zumindest einen wirtschaftlichen Wert haben. Sie dürfen weder offenkundig noch allgemein zugänglich sein und an deren Geheim- haltung muss der Beherrschende ein berechtigtes Interesse sowie den Wil- len haben, sie auch tatsächlich geheim zu halten. Der äusserlich durch ent- sprechende Vorkehren erkennbare Geheimhaltungswille muss darauf ge- richtet sein, die Tatsachen nur einem bestimmten Kreis von Personen zu- gänglich zu machen. Eine eindeutige Differenzierung zwischen Fabrikati- ons- und Geschäftsgeheimnissen ist nicht möglich. Fabrikationsgeheim- nisse betreffen primär technische Belange, wie z.B. Maschinenbeschrei- bungen, Rezepturen oder die Ergebnisse von Herstellungsverfahren. Ge- schäftsgeheimnisse sind Daten, die den kaufmännischen oder betriebswirt- schaftlichen Bereich eines Geschäfts oder Unternehmens betreffen, wie z.B. Einkaufs- und Bezugsquellen, Kundenlisten, geplante Lizenzierungen -7- von Verfahren, die Betriebsorganisation oder die Preiskalkulation (SCHLE- GEL, in Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 162 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Geheimhaltungspflicht kann sich entweder aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. Für Arbeitnehmende ergibt sich eine entsprechende Ver- pflichtung aus Art. 321a Abs. 4 OR. Diese dauert über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus an (NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 162 StGB). 4.3. Es trifft zu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin ver- letzte. Indessen reicht die blosse theoretische Möglichkeit, dass eine Straf- tat begangen wurde, nicht aus, um ein Strafverfahren zu eröffnen. Die in der Strafanzeige genannten Umstände sind bestenfalls vage tatsächliche Anhaltspunkte, dass Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse verletzt worden sein könnten. So ergibt sich aus der bei den Akten liegenden E-Mailkorrespondenz zwi- schen D. und dem Beschuldigten zwar, dass der Beschuldigte von D. zu einer Zeit, als er noch für die Beschwerdeführerin tätig war, Ausschrei- bungsunterlagen der E. GmbH betreffend […] am Standort des […] in Q. erhalten hat (act. 18). Ebenfalls wird in der Strafanzeige behauptet, sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die C. AG hätten für dieses Projekt Offer- ten eingegeben. Dies begründet aber noch nicht den Verdacht, der Be- schuldigte könnte Offertunterlagen der Beschwerdeführerin gegenüber der C. AG offengelegt haben. Dies zumal die E-Mail von D. die Ausschreibung für das Los 0 betraf, für welches die Beschwerdeführerin von der E. GmbH von vornherein nicht zur Offertstellung eingeladen worden war (vgl. act. 18). Mit Bezug auf das Los 0 standen die beiden Unternehmen also gar nicht in Konkurrenz, weshalb schon nicht einleuchtet, welches Inte- resse die C. AG an den Offertunterlagen der Beschwerdeführerin – die ein anderes Los betrafen – hätte haben können. Weiter mag es zutreffen, dass der Beschuldigte Dateien mit Geschäftskon- takten an seine private E-Mailadresse sendete und mit Bezug auf die Kon- taktangaben für H. sogar nachgewiesen ist, dass er diese gegenüber D. offenlegte. Es ist jedoch nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, weshalb es sich bei den Kontaktdaten dieser Personen um Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse handeln soll. Wohl können z.B. Einkaufs- und Bezugsquellen oder Kundenlisten Geschäftsgeheimnisse darstellen. Die Kontaktinformationen gewisser Personen, die der Beschul- digte im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin kennenlernte, stellen aber kaum solche Geheimnisse dar, zumal die Kontaktdaten von Personen in der Regel auch von jedermann im Internet beschafft werden können. Beispielsweise kann sowohl die geschäftliche Adresse wie auch -8- die Telefonnummer von H. (vgl. act. 28) der Webseite seiner Arbeitgeberin – die (österreichische) I. GmbH – entnommen werden (vgl. www.[...].at). Dieser Webseite kann im Übrigen auch entnommen werden, dass zwi- schen der I. und der Beschwerdeführerin eine geschäftliche Verbindung besteht, wird die Beschwerdeführerin doch unter "Referenzen" aufgeführt. Folglich ist es dem Beschuldigten nicht verwehrt, diese Personen im Rah- men seiner neuen geschäftlichen Tätigkeit zu kontaktieren. Auch kein Grund für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Ver- dachts auf Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses sein kann die Tatsache, dass der Beschuldigte seine Geschäftsmobiltelefon- nummer behalten wollte. Dies zumal er in der vorgelegten E-Mail (act. 21) mitteilte, dass er die Beschwerdeführerin fragen werde, ob er seine Ge- schäftsmobiltelefonnummer behalten könne. Die Tatsache, dass die vom Beschuldigte bei Digitec gekauften externen Festplatten dafür verwendet werden könnten, geheime Daten der Be- schwerdeführerin zu kopieren, begründet zudem in keiner Weise einen An- fangsverdacht dafür, dass er diese Festplatten auch zu diesem Zweck ver- wendete. Was sodann die in der Beschwerde neu vorgebrachten Hinweise betreffend eine mögliche Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen durch G. angeht, so ist das Vorbringen dieser Hinweise im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zwar ohne weiteres zulässig, können im Beschwer- deverfahren doch unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel einge- bracht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Ja- nuar 2013 E. 2.1). Indessen vermag ein mögliches strafbares Verhalten ei- ner anderen Person keine Verdachtsmomente gegenüber dem Beschuldig- ten begründen. Die Tatsache allein, dass es der C. AG gelang, zahlreiche (offenbar wichtige) Mitarbeiter der Beschwerdeführerin abzuwerben und bei einzelnen dieser Mitarbeiter möglicherweise genügend Anhaltspunkte für die Eröffnung einer Strafuntersuchung betreffend die Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen bestehen, begründet nicht den Verdacht, dass andere abgeworbene Mitarbeiter ebenfalls Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse verletzt haben könnten. 5. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 11 Abs. 2 sowie Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO, sofern sich zu einem späteren Zeit- punkt ein für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldig- ten genügender Tatverdacht ergeben sollte, bleibt vorbehalten. -9- 6. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. 6.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Pri- vatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hinge- gen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Bei Art. 162 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Folglich hat die Beschwerdeführerin als Privatklägerin den Beschuldigten für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren zu entschädigen. 6.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Beschuldigten hat in der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 in Aussicht gestellt, eine Kostennote nachzureichen (vgl. S. 3). Dieser Ankündigung kam er indessen bis heute nicht nach. Die Ent- schädigung ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen daher ermes- sensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Um- fang der vom Verteidiger zu studierenden Akten gering, der Sachverhalt übersichtlich und die von ihm verfasste Beschwerdeantwort (ohne Deck- blatt) lediglich 1 ½ Seiten umfasst. Angemessen erscheint daher ein Auf- wand von 2 ½ Stunden. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 550.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von Fr. 20.00 und 7,7 % MwSt. zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädigung von ge- rundet Fr. 613.90 ergibt. - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 613.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 24. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger