3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine gerichtlich auf Fr. 1'331.20 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 665.60 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)