schale von 3 % festzusetzen. Damit beträgt die angemessene Entschädigung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % Fr. 1'331.20 (= Fr. 200.00 x 6 x 1.03 x 1.077). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. August 2021 werden in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Baden wird angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen ordnungsgemäss abzuschliessen und alsdann neu über die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageerhebung zu entscheiden. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.