nahme vom 10. Januar 2022 einen Aufwand von vier Stunden geltend. Diese erweist sich als überflüssig, nachdem die Staatsanwaltschaft Baden und die Beschuldigten in ihren Beschwerdeantworten der Beschwerdeführerin zustimmten, dass deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Auch ist nicht ersichtlich oder begründet, weshalb für die Beschwerdeführung mehrfache Kontaktnahmen mit der Sozialarbeiterin und späteren Beiständin der Beschwerdeführerin im Umfang von 1.17 Stunden vonnöten waren. Die Honorarnote ist dementsprechend zu kürzen. Vorliegend erscheint ein Gesamtaufwand von sechs Stunden als angemessen.