Der vorliegende Fall ist zweifellos einfach. Die Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO ist offensichtlich und beim Aktenstudium sofort erkennbar. Dies gilt auch für die Rechtsfolgen. Weitergehende Rechtsabklärungen oder eine materielle Beurteilung der Einstellungsverfügungen erübrigten sich deshalb. Nebst der Rüge der Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO wären einzig Ausführungen zu notwendigen Beweisanträgen erforderlich gewesen. Der Aufwand im Zusammenhang mit dem Entwerfen und Redigieren der Beschwerdeschrift selbst erweist sich vor diesem Hintergrund als zu hoch. Sodann macht die Verfahrensbeiständin der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Entwerfen der dreiseitigen Stellung-