4.2.2.3. Die Verfahrensbeiständin der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 10. Januar 2022 einen Aufwand von 12,0003 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 nebst Auslagen in Höhe von Fr. 1'449.20 und Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend. Dieser Aufwand erweist sich als überhöht.