4.2.2.2. Die Rechtsvertreterin der Beschuldigten reichte vorliegend keine Honorarnote ein. Für das Verfassen der sechsseitigen Beschwerdeantwort erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt drei Stunden angemessen. Dieser ist entsprechend seiner geringen Schwierigkeit mit Fr. 200.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) beläuft sich die angemessene Entschädigung der Beschuldigten auf Fr. 665.60 (= Fr. 200.00 x 3 x 1.03 x 1.077).