Aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör leidet das vorinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen und nicht heilbaren Mangel, welcher zur Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Baden führt. Demnach haben die Beschwerdeführerin und die Beschuldigten Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren.