409 StPO vor, dass alle Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens haben. Nach herrschender Lehre gilt diese Bestimmung auch für das Beschwerdeverfahren, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 f. zu Art. 436 StPO).