3.5. Zusammenfassend ergibt sich bereits aufgrund der festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. August 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sachen zum ordnungsgemässen Abschluss der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Baden zurückzuweisen sind. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin. -9- 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).