397 Abs. 3 StPO), indes für die Schlussverfügung am Ende des Vorverfahrens (Art. 318 Abs. 1 StPO), die Beurteilung von Beweisergänzungsanträgen (Art. 318 Abs. 2 StPO) sowie die Durchführung von Untersuchungshandlungen (Art. 311 ff. StPO) nicht zuständig ist. Die Möglichkeit, zur Untersuchung und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen und (ergänzende) Beweisanträge zu stellen, gehört gerade zu den zentralen Teilnahmerechten der Verfahrensbeteiligten (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO) und kann im Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung nicht nachgeholt werden.