397 StPO). Vorliegend ist eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ausgeschlossen, weil deren Kognition im Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung gegenüber derjenigen der Staatsanwaltschaft insoweit eingeschränkt ist, als sie im Falle der Gutheissung der Beschwerde zwar der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen – bspw. die Untersuchung fortzuführen oder Anklage zu erheben – erteilen kann (Art. 397 Abs. 3 StPO), indes für die Schlussverfügung am Ende des Vorverfahrens (Art. 318 Abs. 1 StPO), die Beurteilung von Beweisergänzungsanträgen (Art.