Die Einräumung der Möglichkeit, zur Einstellung des Verfahrens Stellung zu nehmen und Beweisanträge zu stellen, darf keinesfalls als reine Formalie abgetan werden, denn die Staatsanwaltschaft ist an die in der Parteimitteilung angekündigte Erledigungsart nicht gebunden. Somit können gerade aufgrund entsprechender Anträge der Parteien notwendig gewordene Beweisergänzungen dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft die vorgesehene Verfahrenserledigungsart aufgrund einer so gewonnenen neuen Einschätzung der rechtlichen oder sachverhaltsmässigen Lage ändert, etwa indem sie von einer Einstellung des Verfahrens zugunsten einer Anklageerhebung absieht (vgl. E. 3.2.3 hiervor).