Diese wurde ihr am 23. August 2021 bewilligt. Vor Ablauf der bewilligten Fristerstreckung wurden der Beschwerdeführerin am 14. September 2021 die am 31. August 2021 erlassenen Einstellungsverfügungen zugestellt. Die Beschwerdeführerin als davon betroffene Person und Partei im Strafverfahren gegen die Beschuldigten konnte somit vor dem Erlass der Einstellungsverfügungen weder zur Einstellung des Verfahrens Stellung nehmen noch Beweisanträge stellen. Insoweit ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu bejahen. Die Beschwerdeführerin hat laut eigenen Angaben eine Eingabe vorbereitet, die nicht mehr -8-