3.3. Mit Parteimitteilung betreffend den Verfahrensabschluss vom 9. August 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Baden den Parteien den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht und ordnete an, dass allfällige Beweisanträge bzw. Stellungnahmen zur Kostenverlegung bis zum 20. August 2021 einzureichen seien. Mit Schreiben vom 20. August 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zur Stellung von Beweisanträgen bzw. Einreichung einer Stellungnahme zur Kostenverlegung bis zum 15. September 2021. Diese wurde ihr am 23. August 2021 bewilligt.