die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft ist an die in der Parteimitteilung erwähnten Erledigungsarten nicht gebunden. So können die allenfalls notwendig gewordenen Beweisergänzungen dazu führen, dass der Staatsanwalt die vorgesehene Verfahrenserledigung aufgrund neuer Einschätzung der rechtlichen und/oder sachverhaltsmässigen Lage ändert (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 318 StPO).