hörsverletzung führt regelmässig zur Aufhebung von angefochtenen Entscheiden. Der Gehörsanspruch ist insbesondere dann verletzt, wenn ein Entscheid ergeht, ohne dass der Betroffene zum Beweisergebnis Stellung nehmen konnte oder ihm nicht alle Beweise bekannt waren. Daraus ergibt sich, dass die Unterlassung der Parteimitteilung im Falle einer Einstellung zur Aufhebung der Einstellungsverfügung führen muss (STEINER, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 318 StPO; vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2).