318 StPO). Mit der Parteimitteilung wird den Adressaten nochmals die Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen (STEINER, a.a.O., N. 7 zu Art. 318 StPO; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 318 StPO). 3.2.2. Art. 318 StPO ist Ausfluss aus der grundrechtlichen Maxime, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt, und in Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO garantiert werden. Eine Ge- -7-