Die Überprüfung auf eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht wäre somit nicht mehr möglich. Mit dem Antrag auf erneute Befragung der Beschwerdeführerin und Ausweitung der Untersuchung auf eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sei ein entsprechender Beweisantrag formuliert worden. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde eine Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO. Diese Rüge ist wegen der formellen Natur des rechtlichen Gehörs vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2).